Teilzeitarbeit – Mehr Freiheit gleich mehr Unsicherheit?

Veröffentlicht am: 17.10.2022Kategorie: Karriere

Heute sind mehr als ein Drittel der besetzten Stellen in der Schweiz Teilzeitstellen, Tendenz steigend. Leider werden in vielen Fällen Teilzeitangestellte als Mitarbeitende zweiter Klasse behandelt. Dabei leisten sie, im Verhältnis zu ihrem Anstellungsgrad, gleich viel wie ihre im Vollzeitpensum beschäftigten Kolleginnen und Kollegen und haben die gleichen Rechte und Pflichten. Grundsätzlich unterscheiden sie sich also lediglich durch die reduzierten Arbeitsstunden von den Vollzeitangestellten. Aber welche Teilzeitanstellungs-Modelle gibt es überhaupt und was gilt bei Lohn und AHV für in Teilpensen Arbeitende?

Kunterbunte Teilzeitwelt – Was gibt es für Möglichkeiten?

Wer weniger als 90% arbeitet, gilt als teilzeitbeschäftigt. Dabei sind die Gründe dafür so unterschiedlich wie die Modelle von Teilzeitanstellungen selbst. Mit einem Teilzeitjob bleibt man am Puls der Zeit und hat trotz Karriere Zeit fürs Familienleben. Oder man kann eine berufsbegleitende Weiterbildung machen und das dort Gelernte sogleich anwenden. Und bei einer Mehrfachanstellung wird der Monotonie eines «Nine-to-five-Jobs» entgegengewirkt, indem man mit mindestens zwei Teilzeitpensen jongliert. Hier ist eine kleine Liste der gängigsten Teilzeitanstellungs-Arten: 

  • regelmässige Teilzeitanstellung - die beliebteste Form in der Schweiz.
  • Jobsharing - besonders geeignet, um die Karriere im Teilzeitmodus voranzutreiben.
  • Mehrfachanstellung - Teilzeitarbeiten für mindestens zwei Firmen.
  • Arbeiten auf Abruf - Angestellte werden nur eingesetzt, wenn ein Bedarf besteht.

Es muss übrigens ein Unterschied zwischen Teilzeit- und Temporäranstellung gemacht werden. Bei der Letzteren handelt es sich um ein befristetes Anstellungsverhältnis. Zwar können auch Teilzeitmitarbeitende temporär eingestellt werden, in den meisten Fällen haben sie jedoch einen Vertrag ohne Befristung.

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Düstere Zukunft? – Was bei Lohn und AHV gilt

Teilzeitarbeit heisst nicht automatisch Arbeiten im Stundenlohn. Bei einem regelmässigen Pensum respektive fixen Wochentagen wird im Normalfall ein Monatslohn vereinbart. Dieser baut sich genau wie ein Vollzeitlohn auf. Das heisst unter anderem, dass die Lohnfortzahlung während der Ferien gewährleistet ist. Bei Personen, die sehr unregelmässig arbeiten und im Stundenlohn angestellt sind, wird das Feriengeld in den Lohn integriert. Bei Krankheit gelten die gleichen Regeln wie bei einer Vollzeitanstellung, vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als drei Monaten.

Ein wenig düsterer sind die Aussichten punkto Teilzeitarbeit bei der Pensionskasse. Wer weniger als 21’510 Franken im Jahr verdient, ist in der Schweiz nicht zur beruflichen Vorsorge verpflichtet. Die Pensionskasse eines Arbeitgebers kann aber auf freiwilliger Basis niedrigere Einkommen versichern. Ist dies nicht der Fall, kann (und sollte) der oder die Arbeitnehmende freiwillig einer Auffangeinrichtung BVG beitreten, um «Löcher» in der AHV zu verhindern.

Rosige Aussichten? – «Meine» Teilzeitanstellung

Sich im Teilzeitpensum anstellen zu lassen, bringt Vor- und Nachteile mit sich. Jede Person, die sich für eine Teilzeitanstellung entscheidet, muss selbst abschätzen, welche Variante am besten zum gewünschten Lebensstil passt. Wichtig ist in jedem Fall: Auch wenn man «nur» an manchen Tagen arbeitet, sollte ein schriftlicher Vertrag das Rechtliche festhalten.

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