Wann liegt eine missbräuchliche Kündigung vor?

Veröffentlicht am: 23.11.2021Kategorie: Allgemein

In der Schweiz können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Fristen kündigen, ohne dass es dafür einen besonderen Grund braucht. In der Praxis kommt es vor, dass einer dieser Parteien missbräuchlich gekündigt wird. Sie fragen sich, ab wann es sich um eine missbräuchliche Kündigung handelt? Im Folgenden erfahren Sie mehr dazu.

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem der in Art. 336 OR aufgeführten Gründe ausgesprochen wurde. In den Katalogen des Art. 336 OR werden diverse Fälle missbräuchlicher Kündigungen aufgelistet. Dabei wird zwischen regulären Gründen (Art. 336 Abs. 1 OR), speziellen Gründen (Art. 336 Abs. 2 OR) sowie Gründen, die gegenTreu und Glauben verstossen (Art. 2 ZGB) unterschieden.

Reguläre Gründe

Folgende Kündigungsgründe sind laut dem Gesetz missbräuchlich:

  • Kündigung aufgrund einer persönlichen Eigenschaft wie zum Beispiel dem Geschlecht, Alter, Familienstande oder der Nationalität. Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Eigenschaft in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht oder die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Des Weiteren gilt eine Kündigung als missbräuchlich, wenn sie aufgrund der Ausübung verfassungsmässiger Rechte ausgesprochen wurde. Dazu zählt unter anderem die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit oder Unterstützung von Initiativen. Die Kündigung gilt nicht als missbräuchlich, wenn der Gekündigte durch diese Ausübung seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber vernachlässigt hat oder wenn diese die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wesentlich beeinträchtigt.
  • Auch eine Kündigung wegen der Erfüllung der obligatorischen Millitärspflicht, Leistung von Zivildienst oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht ist missbräuchlich.
  • Sogenannte Rachekündigungen, also eine Kündigung, weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmenden geltend gemacht werden, sind ebenfalls missbräuchlich. Hierzu ein Beispiel: Einem Arbeitnehmer wurde gekündigt, weil er vom Arbeitgeber die Rückerstattung unzulässiger Lohnabzüge forderte.

Spezielle Gründe

Auch diese Kündigungsgründe sind laut dem Gesetz missbräuchlich:

  • Wegen der Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit sowie der Zugehörigkeit oder der Nicht-Zugehörigkeit eines Arbeitnehmerverbandes darf Ihnen nicht gekündigt werden.
  • Für die Kündigung eines gewählten Arbeitnehmervertreters braucht es immer eine Begründung. Fehlt diese, handelt es sich um eine missbräuchliche Kündigung.
  • Ausserdem handelt es sich um eine missbräuchliche Kündigung, wenn im Rahmen einer Massenentlassung die Arbeitnehmervertretung (bzw. falls es diese nicht gibt, die Arbeitnehmenden) nicht konsultiert wurden.

Verstoss gegen Treu und Glauben

Auch eine Kündigung, die gegen Treu und Glauben verstösst ist missbräuchlich. Treu und Glauben - Was heisst das eigentlich? Es handelt sich dabei um einen sogenannten “unbestimmten Rechtsbegriff”, welcher der Auslegung bedarf, um in bestimmten Fällen Anwendung zu finden. In vielen Fällen handeln wir nach Treu und Glauben, ohne uns dessen bewusst zu sein. Wir sind anständig, aufrichtig, zuverlässig, rücksichtsvoll usw. Ausserdem verlassen wir uns darauf, dass andere sich ebenfalls so verhalten.

Anhand von zwei Beispielfällen wird im Folgenden aufgezeigt, wann ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Kontext der missbräuchlichen Kündigung Anwendung finden kann:

  • Einem Arbeitnehmenden wurde nach 44 Jahren Betriebszugehörigkeit und kurz vor dem Erreichen des Pensionsanspruchs ohne zureichende Gründe gekündigt.
  • Einem Arbeitnehmenden wurde aufgrund einer Rauchallergie gekündigt, wobei der Arbeitgeber nicht das Zumutbare zu dessen Schutz unternommen hat.

Wichtig für Sie zu wissen ist, dass die Aufzählung der Missbrauchstatbestände im Gesetz nicht abschliessend ist. Eine Kündigung kann auch aus anderen Gründen missbräuchlich sein.

Welchen Anspruch haben Sie bei einer missbräuchlichen Kündigung?

Ihnen wurde missbräuchlich gekündigt? Dann haben Sie einen Entschädigungsanspruch! Dieser liegt bei maximal sechs Montasgehälter, wobei die genaue Entschädigungshöhe im Ermessen des Gerichts liegt. Wichtig ist, dass Sie folgende zwei Fristen einhalten, um diesen Anspruch geltend machen zu können.

Zum einen muss die sogenannte Einsprachefrist eingehalten werden. Das bedeutet, dass Sie spätestens am letzten Tag Ihrer Kündigungsfrist Einsprache gegen die Kündigung erheben müssen. An diesem Tag muss das Schreiben spätestens beim Arbeitgeber eingehen. Die Einsprache muss unbedingt schriftlich erfolgen.

Zum anderen müssen Sie die Klagefrist berücksichtigen. Innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Klage erhoben werden. Hierbei kommt es auf das Datum des Poststempels an.

Verpassen Sie eine dieser Fristen verfällt Ihr Anspruch auf Entschädigung. Auch wenn Ihre Kündigung missbräuchlich war, ist sie in der Regel rechtswirksam, was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist. Das heisst, dass Sie sich nach einem neuen Job umsehen müssen. Alle offenen Stellenangebote im Thurgau finden Sie bei uns. Suchen Sie eine Stelle in einem anderen Kanton, finden Sie auf jobagent.ch alle offenen Stellen der Schweiz. Viel Erfolg bei der Jobsuche!

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