Kündigung vor Stellenantritt – so gehen Sie vor

Veröffentlicht am: 31.08.2023Kategorie: Karriere

Endlich ein Job! Soeben haben Sie den Arbeitsvertrag bei einer Firma unterschrieben und gehen hochzufrieden aus dem Chefbüro. Noch am selben Tag erreicht Sie ein Anruf: Ihre Lieblingsfirma, bei der Sie sich letzte Woche vorgestellt haben, möchte Sie auch einstellen. «Wow!», denken Sie. Aber können Sie das Angebot Ihrer favorisierten Firma einfach annehmen und das Arbeitsverhältnis mit dem ersten Unternehmen auflösen? Die Antwort vorab: Ja, das ist möglich. Aber dabei gilt es ein paar Dinge zu beachten. Welche, lesen Sie hier im Beitrag.

 Rechtslage

Es klingt erstaunlich angesichts dessen, dass sie so häufig vorkommt, aber im Gesetz ist der Fall einer Kündigung vor Stellenantritt nicht abschliessend geregelt. Einzelne Punkte dazu sind festgelegt, für andere spielt die Rechtspraxis die entscheidende Rolle.

  • Ein Arbeitsvertrag darf von der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite jederzeit durch Kündigung einseitig aufgelöst werden, ohne dass dabei eine Begründung nötig ist.
  • Rechtlich umstritten ist, wann eine Kündigung, die vor Stellenantritt eingereicht wurde, wirksam wird. Ist das bereits ab dem Einreichen der Kündigung oder erst ab dem Datum des vereinbarten Stellenantrittes? Je nachdem, was hier gilt, beginnt die Kündigungsfrist schon ab der Kenntnisnahme der Kündigung durch den Arbeitgeber oder aber erst ab dem ersten Arbeitstag.
  • Die Kündigungsfrist bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen orientiert sich an derjenigen, die laut Arbeitsvertrag für die erste Zeit der Anstellung gilt. In aller Regel gibt es eine Probezeit; in dieser beträgt die Kündigungsfrist (so nicht anders abgemacht) sieben Kalendertage. Ist keine Probezeit vereinbart, gilt die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist; in aller Regel ist das ein Monat.
  • Befristete Arbeitsverträge haben keine gesetzlich festgelegte vorzeitige Kündigungsmöglichkeit. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch beim Erreichen des Enddatums. Im Arbeitsvertrag können aber Kündigungsoptionen mit ihren Fristen festgelegt werden.
  • Die arbeitnehmende Person ist dazu verpflichtet, den abgeschlossenen Arbeitsvertrag einzuhalten. Kündigt sie kurz vor Stellenantritt oder erscheint sie nicht wie vereinbart zur Arbeit, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz. In der Regel ist das ein Viertel eines Monatslohns der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers. Entschädigt werden etwa dem Unternehmen entstandene Kosten zur Neubesetzung der Stelle oder entgangene Gewinne durch ein Ausbleiben von Arbeitsleistung.
  • Es kann sein, dass ein:e Arbeitnehmer:in zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein paar Tage im Unternehmen tätig sein muss. Ist dem so, steht der Person anteilmässig Lohn für die gearbeiteten Tage zu. In der Regel macht es aber nicht Sinn, dass sich eine Person einarbeitet, die gleich wieder gehen wird. Daher können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in darauf einigen, dass Letzere:r die Stelle nicht antreten muss. Dies muss aber schriftlich festgehalten werden.

Korrektes Vorgehen

Beim Kündigen vor Stellenantritt empfiehlt es sich, so vorzugehen, dass Sie sich gegen allfällige rechtliche Konsequenzen absichern.

  • Reichen Sie die Kündigung ein, sobald Sie wissen, dass Sie die Stelle nicht antreten können oder wollen. So vermeiden Sie Probleme wegen einer zu kurzfristigen Kündigung.
  • Die Kündigung reichen Sie in schriftlicher Form und von Hand unterschrieben ein. Um das Versenden der Kündigung belegen zu können, schicken Sie das betreffende Schreiben am besten eingeschrieben.
  • Im Schreiben muss ersichtlich sein, dass Sie kündigen; zudem sollte eine Angabe zur Zeit der Vertragsauflösung (etwa «fristgerecht auf den nächstmöglichen Zeitpunkt») vorhanden sein.
  • In einigen Fällen empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln und abzuschliessen. Dies gilt besonders, wenn im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist nicht festgelegt ist oder wenn Sie die Stelle antreten müssten, aber darauf verzichten möchten. So können Sie sich bezüglich der Kündigungsfrist absichern und vermeiden Ansprüche Ihres Arbeitgebers bei Nichterscheinen zur Arbeit. Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich verfasst sein und ist nur dann gültig, wenn er einen fairen Kompromiss zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite darstellt.
  • Falls gemäss dem Arbeitsvertrag keine vorzeitige Kündigung möglich ist und Sie vor Stellenantritt keine Aufhebungsvereinbarung abschliessen konnten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als die Stelle anzutreten und die Kündigung am ersten Arbeitstag einzureichen.

Ein nicht zu unterschätzender Schritt

Ob ein besseres Jobangebot, eine veränderte familiäre Situation oder plötzliche Zweifel an der Stelle: Die Gründe für eine Kündigung vor Antritt der Anstellung können vielfältig sein. Der Schritt, ein Arbeitsverhältnis aufzulösen, bevor es überhaupt richtig begonnen hat, sollte allerdings erst nach reiflicher Überlegung getan werden.

Es sind nicht nur die oben genannten rechtlichen Dinge, die Sie bei einer solchen Kündigung beachten sollten. Es sind auch die Folgen, welche sie für Ihre Karriere haben könnte. So wird vermutlich ein Arbeitgeber, dem Sie vor Stellenantritt kündigen, nicht mehr bereit sein, Sie im Fall einer erneuten Bewerbung anzustellen. Von der Sache können zudem auch Partnerunternehmen erfahren und ebenfalls künftig Ihre Bewerbungen nicht berücksichtigen. Ausserdem kann es sein, dass Ihr aktueller Arbeitgeber nachfragt, warum Sie jene Anstellung nicht angetreten sind, und entsprechende Schlüsse über Ihre Wechselbereitschaft ziehen. Nicht zuletzt macht ein Nichterscheinen an einer neuen Arbeitsstelle einen schlechten Eindruck auf das Team. Und bei den Teammitgliedern gilt, gerade in Branchen mit wenigen Firmen: Man sieht sich nicht nur einmal im Leben.

Weitere hilfreiche Informationen zur Kündigung vor Stellenantritt finden Sie hier. Falls Sie noch keine Stelle in Aussicht haben, aber eine suchen: Hier finden Sie zahlreiche spannende Stellenangebote.

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