Ferienanspruch: Welche Regelungen gelten in der Schweiz?

Veröffentlicht am: 24.06.2022Kategorie: Karriere

Die Vorfreude auf die wohlverdienten Sommerferien ist gross. Doch bevor es an die Ferienplanung geht, müssen die Ferien vom Arbeitgeber erst bewilligt werden. Im Normalfall bereitet dies keine grossen Probleme. Sollte es dennoch zu Unstimmigkeiten kommen, finden Sie hier nützliche Informationen zum Thema Ferienanspruch.

Wie viel Ferien stehen mir zu?

Der Ferienanspruch wird in den meisten Fällen im Arbeitsvertrag geregelt. Sieht dieser nichts anderes vor oder die im Arbeitsvertrag vereinbarte Dauer unterschreitet die gesetzliche Mindestdauer, gilt die gesetzliche Regelung nach Art. 329a OR:

  • 5 Wochen Ferien pro Dienstjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
  • 4 Wochen Ferien pro Dienstjahr für alle anderen Arbeitnehmenden

Oftmals geniessen Arbeitnehmende ab dem 50. Lebensjahr 5 Wochen Ferien. Dies ist jedoch vom Arbeitgeber abhängig und wird im Arbeitsvertrag vereinbart.

Kann ich den Zeitpunkt der Ferien selbst bestimmen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Die Wünsche der Arbeitnehmenden müssen jedoch berücksichtigt werden. Möchten Sie also Ferien beziehen, weil Ihre schulpflichtigen Kinder Schulferien haben, sollten Sie, wenn dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist, Ferien beziehen dürfen. Beachten Sie, dass die Ferien möglichst frühzeitig zu kommunizieren sind.

Kann Urlaub verfallen? 

Sie stellen Ende Jahr mit Schrecken fest, dass Sie noch Ferien zugute hätten? Keine Sorge! Der Anspruch auf Ferien verfällt nicht jetzt auf gleich. Sie haben nach Ablauf des Jahres, in welchem sie die Ferien hätten beziehen sollen, fünf Jahre Zeit, die Ferien zu beziehen. Erst nach Ablauf dieser fünf Jahre verjährt Ihr Anspruch auf Ferien.

Können meine Ferien gekürzt werden?

Es gibt wenige Fälle, in denen es gestattet ist, die Dauer der Ferien zu kürzen. Nämlich dann, wenn eine Arbeitsverhinderung vorliegt. Das Gesetz unterscheidet in diesem Fall zwischen selbst verschuldet und unverschuldet: 

Verschuldete Arbeitsverhinderung: 

Der Ferienanspruch darf pro vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden, wenn die Arbeitsverhinderung selbst verschuldet ist und diese sich insgesamt auf mindestens einen ganzen Monat beläuft. Von verschuldeter Arbeitsverhinderung spricht man beispielsweise bei Beanspruchung von unbezahltem Urlaub.

Unverschuldete Arbeitsverhinderung:

Krankheit, Unfall oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten sind einige Beispiele, die zu einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung zählen. Im Vergleich zur verschuldeten Arbeitsverhinderung erfolgt für den ersten vollen Monat der Arbeitsverhinderung noch keine Verkürzung der Ferien. Erst ab dem zweiten vollen Monat dürfen die Ferien pro weiteren vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. 

Sie konnten auf einige Ihrer Fragen noch keine Antwort finden? Hier finden Sie weitere nützliche Informationen zum Thema Ferienregelung.

Quellen: seco.admin.ch; arbeitsrecht-aktuell.ch; hk-schweiz.at

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