AHV, EO & Co. – Wohin gehen die Lohnabzüge?

Veröffentlicht am: 21.03.2023Kategorie: Allgemein

Haben Sie sich auch schon gefragt, als Sie Ihre monatliche Lohnabrechnung in den Händen hielten, wohin der beachtliche Teil am Gehalt für Lohnabzüge wie AHV, IV, EO und so weiter fliesst?

Wir vertrauen einfach darauf, dass diese abgezogenen Gelder am richtigen Ort für uns deponiert werden und uns im Bedarfsfalle zugutekommen. Doch wofür sind die einzelnen Abzüge, wie hoch sind sie und vor allem wo gehen diese Lohnabzüge hin?

Die Schweiz verfügt über verschiedene Sozialversicherungen, die Risiken in den Bereichen Arbeit, Gesundheit, Familie und Alter abdecken. Im Folgenden erklären wir diese kurz und stellen den Zusammenhang zwischen ihnen und dem Zielort der Lohnabzüge her.

Altersvorsorge, staatliche Vorsorge, 1. Säule

Das Schweizer Rentensystem beruht auf drei Säulen: der obligatorischen staatlichen Vorsorge (Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV), der beruflichen Vorsorge (BVG) und der individuellen privaten Vorsorge.

Man nennt es auch das Drei-Säulen-Prinzip: Es besteht aus staatlicher Vorsorge, beruflicher Vorsorge und privater Vorsorge. Einerseits dient es zur Sicherung des Existenzminimums, andererseits zur Erhaltung des gewohnten Lebensstandards und zur Erfüllung entsprechender persönlicher Bedürfnisse.

In Zahlen ausgedrückt bedeutet das punkto Lohnabzüge für die staatliche Vorsorge Folgendes:

AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung

8.7%

IV – Invalidenversicherung

1.4%

EO – Erwerbsersatzordnung

0.5%

Zwischentotal

10.6%

ALV – Arbeitslosenversicherung

2.2%

Total AHV / IV / EO / ALV

12.8%

Die 12.8% werden zur Hälfte von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in getragen. 

Die Beträge von AHV, IV, EO und ALV fliessen zur SAK, der Schweizerischen Ausgleichskasse. Von dort werden sie dann später, das heisst. beim Erreichen des Rentenalters oder im Bedarfsfalle – sei das bei Invalidität, während des zu leistenden Militärdienstes oder während einer Krankheit – an die begünstigte Person in Form einer Rente ausbezahlt.

Berufliche Vorsorge, 2. Säule

Die 2. Säule, auch Pensionskasse oder berufliche Vorsorge (BVG) genannt, ergänzt die Leistungen der AHV / IV. Sie wird im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) geregelt. Die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge sollen zusammen mit der AHV / IV die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards angemessen ermöglichen.

Der Arbeitgeber muss sich um den Anschluss der Arbeitnehmer:innen an eine Pensionskasse kümmern. Er bezahlt die BVG-Beiträge für seine Angestellten direkt dort ein. Dabei zieht er den Arbeitnehmenden einen monatlichen Betrag für die Prämien direkt vom Lohn ab. Im BVG wird verlangt, dass der Arbeitgeber für mindestens die Hälfte der Prämien aufkommen muss. Die Beiträge der beruflichen Vorsorge werden bei der Pensionskasse angespart wie auf einem Bankkonto.

Der sogenannte BVG-Mindestlohn (meist spricht man hier auch von der BVG-Eintrittsschwelle) ist ein Jahreslohn von 22'050 Franken (Stand: 2023).

Wie hoch ist der BVG-Abzug?

Von 25 bis 34 Jahren: 7%

Von 35 bis 44 Jahren: 10%

Von 45 bis 54 Jahren: 15%

Von 55 bis 65 Jahren: 18%

Gemäss dem Gesetz hat jede:r Versicherte das Recht, sich mindestens 25% des bei der Pensionierung vorhandenen BVG-Guthabens, als einmaligen Betrag, auszahlen zu lassen. Dies anstelle einer Rente. Viele Pensionskassen erlauben es auch, dann mehr als einen Viertel oder sogar das gesamte Altersguthaben als Kapital zu beziehen. Ansonsten kann das BVG frühestens mit 58 Jahren bezogen werden, und zwar in Form einer Rente oder von Kapital.

Unfallversicherung

Arbeitnehmende sind durch ihren Arbeitgeber automatisch gegen berufliche Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Wenn sie mehr als acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten, sind sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Hausfrauen und Hausmänner, Kinder, Studierende sowie Rentner:innen müssen sich bei ihrer Grundkrankenversicherung gegen Unfälle versichern. Auch Selbstständige und Freiberufler:innen sind nicht obligatorisch gegen Unfälle versichert.

Private Vorsorge – 3. Säule

Wenn Sie Ihre 1. und 2. Säule ergänzen und so sicherstellen wollen, dass Sie nach der Pensionierung zusätzlich Geld erhalten, können Sie freiwillig eine 3. Säule einrichten. Es gibt zwei Arten der 3. Säule: die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und die ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b). 

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Mit der Säule 3a können Sie im Verlauf Ihres Erwerbslebens bis zur Pensionierung bei einer Bank oder einer Versicherung ein Sparguthaben anhäufen.

Wichtigste Merkmale der Säule 3a:

  • Sie können jährlich einen Maximalbetrag auf Ihr Konto einzahlen.
  • Die Zinsen sind höher als bei einem Sparkonto.
  • Die Beiträge, die Sie überweisen, können jedes Jahr von den Steuern abgezogen werden.
  • Für den Bezug des Guthabens gelten bestimmte Bedingungen.
  • Bei der Auszahlung des Guthabens wird eine einmalige Steuer fällig, die sich nach dem Einkommen zum Zeitpunkt des Bezugs richtet. 

Ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b)

Bei der Säule 3b handelt es sich um Spareinlagen in Form von Bargeld auf Sparkontos, Lebensversicherungen oder Investitionen.

Wichtigste Merkmale der Säule 3b:

  • Sie können jährlich Beträge in beliebiger Höhe einzahlen.
  • Sie müssen das angesparte Guthaben jedes Jahr in der Steuererklärung angeben.
  • Das Guthaben muss in der Regel jährlich versteuert werden.
  • Sie können sich das Geld zu jedem Zeitpunkt auszahlen lassen.
  • Sie müssen keine zusätzlichen Steuern bezahlen, wenn Sie das angesparte Geld beziehen.

Jetzt wissen Sie, wohin die Abzüge von Ihrem Lohn Monat für Monat fliessen und wann und unter welchen Umständen Sie wieder von diesem Geld profitieren können.

Quellen: https://www.ch.chhttps://www.jobagent.ch , https://www.mobiliar.chhttps://www.pando.chhttps://www.swissinfo.chhttps://www.swissmem.chhttps://www.zas.admin.ch

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