Krankgeschrieben: Welche Rechte und Pflichten habe ich?

Veröffentlicht am: 08.04.2022Kategorie: Karriere

Sie werden unerwartet krank und können nicht mehr Ihrer gewohnten Tätigkeit nachgehen? Nun stellen Sie sich wohl die Frage, wie es weiter geht. Können Sie mit dem vollen Lohn rechnen oder müssen Sie sich womöglich vor einer Kündigung Ihres Arbeitgebers fürchten? Welche Rechte und Pflichten eine Krankschreibung mit sich bringt, erfahren Sie im Beitrag.

Diese Rechte haben Sie bei einer Krankschreibung: 

1. Anspruch auf Lohn 

Trotz Krankschreibung müssen Sie sich vorerst keine Sorgen um Ihre Finanzen machen und können für eine bestimmte Zeit mit dem vollen Lohn rechnen. Der Anspruch auf Lohn besteht jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Monate dauert oder der Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abgeschlossen wurde. Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt von der Anzahl Anstellungsjahre im Unternehmen ab. Im ersten Dienstjahr beträgt Ihr Anspruch auf Lohn drei Wochen. Anschliessend kommen die kantonalen Skalen (Zürcher, Berner und Basler Skala) zum Einsatz. Diese regeln die Dauer der Lohnfortzahlung, abhängig von Ihren absolvierten Dienstjahren und Ihrem Arbeitsort. Oftmals wird die Dauer der Lohnfortzahlung auch im Arbeitsvertrag geregelt.

2. Kündigungsschutz

Ist es Ihnen aufgrund einer Krankschreibung nicht möglich, Ihrer Arbeit nachzugehen, unterliegen Sie dem Kündigungsschutz. Ihrem Arbeitgeber ist es nicht gestattet, in dieser Zeit zu kündigen. Die Dauer des Kündigungsschutzes fällt unterschiedlich aus und hängt von den absolvierten Dienstjahren beim Arbeitgeber ab. Konkret beträgt der Kündigungsschutz ab Beginn der Krankschreibung:

  • im 1. Dienstjahr: 30 Tage
  • im 2.- 5. Dienstjahr: 90 Tage
  • ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage

Wenn der Arbeitgeber die Kündigung bereits vor Ihrer Krankschreibung ausgestellt hat, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und läuft erst nach Ablauf der Schutzfrist weiter. Beachten Sie, dass die Schutzfrist endet, sobald Ihre Krankschreibung aufgelöst wird, auch wenn die gesetzliche Schutzfrist noch nicht vollständig abgelaufen ist. Befinden Sie sich noch in der Probezeit, unterliegen Sie nicht dem Kündigungsschutz und Ihnen darf trotz Krankschreibung gekündigt werden.

Diese Pflichten haben Sie bei einer Krankschreibung:

1. Meldepflicht

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Krankschreibung zu informieren. Natürlich gibt es Ausnahmen. Müssen Sie notoperiert werden oder befinden sich aufgrund eines medizinischen Problems auf der Notfallstation, können Sie sich natürlich nicht melden. Fühlen Sie sich hingegen krank und melden sich erst am nächsten Tag bei Ihrem Arbeitgeber ab, ist dies definitiv zu spät und womöglich wird Ihnen dafür ein Ferientag abgezogen. 

2. Arztzeugnis

Muss ich meinem Arbeitgeber ein Arztzeugnis aushändigen? Sie brauchen nicht in jedem Fall ein Arztzeugnis vorzulegen. Ab wann Sie ein Arbeitszeugnis benötigen, ist oftmals im Arbeitsvertrag geregelt. Im Normalfall wird ein Arztzeugnis ab dem dritten Tag der Abwesenheit verlangt. Das Zeugnis muss den Zeitraum der Krankschreibung beinhalten und aussagen, zu wie viel Prozent Sie arbeitsunfähig sind. Über die Art der Krankheit müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht informieren. Wenn Ihr Arbeitgeber begründete Zweifel an der Richtigkeit Ihres Zeugnisses hat, ist es ihm erlaubt, Sie zu einem Vertrauensarzt seiner Wahl zu schicken. Doch keine Sorge. Der Vertrauensarzt ist nicht befugt, Ihrem Arbeitgeber weitere Details über Ihre Krankheit bekannt zu geben.

3. Genesungsbemühungen 

Darf ich während der Krankschreibung einkaufen gehen, mich mit Freunden auf einen Kaffee treffen oder in die Ferien reisen? Ja und Nein. Bei einer Krankschreibung sind Sie dazu verpflichtet, Dinge zu tun, die zu einer schnellen Genesung beitragen. Dazu gehört auch, Sachen zu unterlassen, die Sie an einer Genesung hindern oder Ihre Krankheit gar verschlimmern. Natürlich sind Sie aber nicht gezwungen, den ganzen Tag im Bett zu bleiben. Draussen spazieren zu gehen oder sich auf einen Kaffee zu treffen ist durchaus erlaubt und kann je nach Krankheit für die Genesung förderlich sein. In die Ferien zu verreisen kann beispielsweise bei einem Burnout den Genesungsprozess beschleunigen. Bei einem gebrochenen Fuss hingegen sind Ferien schwieriger zu rechtfertigen. Damit es zu keinen Missverständnissen mit Ihrem Arbeitgeber kommt, sollten Sie vorher unbedingt Ihren Arzt konsultieren. Er oder sie sollte Ihnen am besten den positiven Einfluss einer bestimmten Aktivität auf Ihre Genesung bestätigen.

Ihre Fragen wurden noch nicht alle beantwortet? Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Abwesenheit am Arbeitsplatz.

Quellen: axa.ch; weka.ch; esurance.ch; srf.ch: syna.ch 

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